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   BayObLG, 21.05.1996 - 1Z BR 49/96   

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BayObLG, 21.05.1996 - 1Z BR 49/96 (https://dejure.org/1996,3790)
BayObLG, Entscheidung vom 21.05.1996 - 1Z BR 49/96 (https://dejure.org/1996,3790)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Mai 1996 - 1Z BR 49/96 (https://dejure.org/1996,3790)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Anordnung der Pflichtteilsentziehung; Wirksamkeit einer Enterbung; Anfechtung einer letztwilligen Verfügung; Auslegung dreier sich ergänzender Testamente; Wechselbezüglichkeit der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten in einem Testament; Erklärung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133, § 2087, § 2258
    Auslegung mehrerer sich ergänzender Testamente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 247
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 30.11.1995 - 1Z BR 86/95

    Zur Wirkung aufeinander folgender letztwilliger Verfügungen

    Auszug aus BayObLG, 21.05.1996 - 1Z BR 49/96
    Daher könnte sich der durch § 2258 Abs. 1 BGB geforderte Widerspruch nur daraus ergeben, daß der Erblasser die alleinige und ausschließliche Geltung eines der späteren Testamente gewollt hätte (vgl. BayObLG MittBayNot 1996, 116, 117 und Palandt/Edenhofer § 2258 Rn. 2).

    Ebenso kommt es nicht darauf an, ob in der Pflichtteilsentziehung auch eine Enterbung liegt, und ob deren Wirksamkeit von der Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung abhängt (vgl. dazu BayObLG MittBayNot 1996, 116, 117).

  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus BayObLG, 21.05.1996 - 1Z BR 49/96
    Dies gilt insbesondere für die Auslegung der letztwilligen Verfügungen, die der Senat nur auf Verfahrensfehler sowie dahin zu überprüfen hat, ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Verfügung nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. BayObLGZ 1991, 173, 176 und BayObLG FamRZ 1994, 1554, 1555).
  • BayObLG, 07.06.1994 - 1Z BR 69/93

    Handschriftliche Änderung eine eigenhändigen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 21.05.1996 - 1Z BR 49/96
    Wie das Landgericht zu Recht ausführt, entspricht es der einhelligen Meinung, daß entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB auch in der Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände oder -bestandteile eine Erbeinsetzung gesehen werden kann, wenn die Gegenstände nach ihrem objektiven Wert und nach der Vorstellung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung den wesentlichen Nachlaß bilden sollen (vgl. aus der Rechtsprechung des Senats nur BayObLG NJW-RR 1995, 1096, 1097 sowie BayObLG FamRZ 1995, 835, 836 und 1174).
  • BayObLG, 16.06.1993 - 1Z BR 10/93

    Voraussetzungen der Aufhebung auf Grund eines Verstoßes gegen Art. 103 GG

    Auszug aus BayObLG, 21.05.1996 - 1Z BR 49/96
    Damit kann sie im Hinblick auf § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG , § 561 Abs. 2 ZPO keinen Erfolg haben (vgl. BayObLGZ 1993, 248, 252 und BayObLG FamRZ 1995, 1302, 1303).
  • BayObLG, 10.03.1993 - 1Z BR 3/93

    Beschwerdeberechtigung hinsichtlich der Heraufsetzung des Geschäftswertes für ein

    Auszug aus BayObLG, 21.05.1996 - 1Z BR 49/96
    Dabei ist als Anhaltspunkt der Wert des Reinnachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls heranzuziehen (vgl. § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO ); Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche, auch solche der Beteiligten zu 1, sind abzuziehen (vgl. zu allem BayObLGZ 1993, 115, 117).
  • BayObLG, 14.11.1994 - 1Z BR 160/93

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 21.05.1996 - 1Z BR 49/96
    Wie das Landgericht zu Recht ausführt, entspricht es der einhelligen Meinung, daß entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB auch in der Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände oder -bestandteile eine Erbeinsetzung gesehen werden kann, wenn die Gegenstände nach ihrem objektiven Wert und nach der Vorstellung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung den wesentlichen Nachlaß bilden sollen (vgl. aus der Rechtsprechung des Senats nur BayObLG NJW-RR 1995, 1096, 1097 sowie BayObLG FamRZ 1995, 835, 836 und 1174).
  • BayObLG, 02.06.1982 - BReg. 1 Z 45/81

    Zum Erbrecht bei Ausländergrundstücken in Österreich

    Auszug aus BayObLG, 21.05.1996 - 1Z BR 49/96
    Die weitere Beschwerde ist mit dem Ziel der Einziehung des erteilten Erbscheins statthaft und in diesem Sinn auszulegen (vgl. BayObLGZ 1982, 236, 239).
  • BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 44/94

    Nachprüfung einer Testamentsauslegung unter Berücksichtigung der Wortwahl des

    Auszug aus BayObLG, 21.05.1996 - 1Z BR 49/96
    Damit kann sie im Hinblick auf § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG , § 561 Abs. 2 ZPO keinen Erfolg haben (vgl. BayObLGZ 1993, 248, 252 und BayObLG FamRZ 1995, 1302, 1303).
  • RG, 09.03.1907 - V 329/06

    1. Ist ein von einem Ehegatten formgerecht erklärter Widerruf eines von den

    Auszug aus BayObLG, 21.05.1996 - 1Z BR 49/96
    Die zunächst unwirksame, weil von der im gemeinschaftlichen Testament zum Nachteil der Beteiligten zu 1 abweichende letztwillige Verfügung des Erblassers in dem privatschriftlichen Testament vom 3.1.1985 ist dadurch wirksam geworden (vgl. RGZ 65, 270, 275; Soergel/Wolf BGB 12. Aufl. Rn. 31, MünchKomm/Musielak BGB 2. Aufl. Rn. 12 und , 14, jeweils zu § 2271).
  • BayObLG, 29.06.1994 - 1Z BR 125/93

    Zulässigkeit der Beschwerde in Erbscheins-Einziehungsverfahren; Umfang der

    Auszug aus BayObLG, 21.05.1996 - 1Z BR 49/96
    Dies gilt insbesondere für die Auslegung der letztwilligen Verfügungen, die der Senat nur auf Verfahrensfehler sowie dahin zu überprüfen hat, ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Verfügung nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. BayObLGZ 1991, 173, 176 und BayObLG FamRZ 1994, 1554, 1555).
  • OLG Düsseldorf, 29.08.1980 - 3 W 147/80
  • BayObLG, 24.06.1998 - 1Z BR 46/98

    Nachlasssache, Erbscheinsverfahren, Erbeinsetzung, Vermächtnis, Bruchteil;

    a) Dies gilt insbesondere für die Auslegung der letztwilligen Verfügungen vom 15.10.1994 und 2.2.1996, die der Senat nur auf Verfahrensfehler sowie dahin zu überprüfen hat, ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Verfügungen nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (BayObLGZ 1991, 173/176 und FamRZ 1997, 247/248).

    Dafür, daß die Erblasserin ausschließlich das spätere Testament hätte gelten lassen wollen (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 247/248), sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

    Denn die Frage, ob und welche Rechte den bedachten Personen am Nachlaß zustehen, läßt sich nur aufgrund des Inhalts aller gültigen Verfügungen beurteilen (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 247 /248 m.w.N.).

    Damit kann sie im Verfahren der weiteren Beschwerde im Hinblick auf § 27 Abs. 1 FGG , § 561 ZPO keinen Erfolg haben (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 247/249).

  • OLG Saarbrücken, 07.09.2020 - 5 W 30/20

    Zur Auslegung letztwilliger Verfügungen in dem Fall, dass zwei

    Jedoch liegt in den Fällen, in denen zwischen der Errichtung zweier sachlich vereinbarer Testamente nur ein kurzer Zeitraum verstrichen ist, der Schluss nahe, dass der Erblasser die Verfügungen nebeneinander gelten lassen wollte (BayObLG, FamRZ 1997, 247).
  • BayObLG, 02.10.1998 - 1Z BR 95/98

    Handschriftliche Vollmacht als bloße Ankündigung

    Damit kann er im Verfahren der weiteren Beschwerde im Hinblick auf § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG , § 550 ZPO keine Erfolg haben (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1302/1303 und 1997, 247/249).
  • BayObLG, 12.03.2002 - 1Z BR 14/01

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei einer Vielzahl von Bedachten -

    Zu Recht hat das Landgericht daher, um die rechtliche Stellung der Beteiligten zu 1 und 2 (und der weiteren zwei durch die eigenhändigen Testamente bedachten Personen) zu bestimmen, auf den Inhalt auch des notariellen Testaments vom 6.4.1992 zurückgegriffen (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 247).
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